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Die revidierte IVöB ist in Kraft! Kommen nun neue Preisbewertungsmodelle?

Die revidierte IVöB ist in Kraft! Kommen nun neue Preisbewertungsmodelle?

06. Januar 2021

06. Januar 2021

Mit dem Beitritt des Kantons Aargau zur revidierten IVöB ist nach dem Kanton Appenzell Innerrhoden der zweite Kanton der IVöB beigetreten. Diese ist nun somit gestützt auf Art. 65 IVöB in Kraft getreten. Weitere Kantone werden folgen.


Interessantes zeigt sich bei einem Blick in das vom Kanton Aargau zusammen mit der Einführung der IVöB per 1. Juli 2021 erlassene neue Submissionsdekret. Dieses hält in § 3 DöB unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 IVöB fest, dass neben den in diesem Artikel erwähnten Zuschlagskriterien neben dem Zuschlagskriterium “Plausibilität des Angebots” auch das Zuschlagskriterium “Verlässlichkeit des Preises” berücksichtigt werden kann. Der Kanton Aargau hat somit davon Gebrauch gemacht, dass die Aufzählung der möglichen Zuschlagskriterien in Art. 29 IVöB nicht abschliessen ist und weitere Zuschlagskriterien statuiert.

Die im BöB ebenfalls aufgeführte Zuschlagskriterien der «Plausibilität des Angebotes» und der «Verlässlichkeit des Preises» haben im Rahmen der Revisionsvorlage einiges an Diskussionsstoff geboten.

«Plausibilität des Angebotes»

Grundsätzlich lässt das Bundesgericht das Zuschlagskriterium «Plausibilität des Angebotes» zu, schränkt dieses aber insoweit ein, dass nicht der Preis an sich auf seine Plausibilität beurteilt werden darf, sondern die Plausibilitätsprüfung das Angebot in Bezug auf Umfang und Qualität betreffen muss. Dies bedeutet, dass bei diesem Kriterium geprüft werden kann, ob etwa die bei einer Planerausschreibung einkalkulierten Stundenaufwände realistisch für die Zielerreichung erscheinen. Um das Kriterium Plausibilität überhaupt bewerten zu können, müssen somit in den Angeboten auch Details zu den von den Anbietern eingesetzten und eingeplanten Ressourcen abgefragt werden. Rein anhand einer Preisofferte kann nicht beurteilt werden, ob diese «plausibel» ist.

«Verlässlichkeit des Preises»

Konkret auf den Preis bezieht sich jedoch das neue Zuschlagskriterium «Verlässlichkeit des Preises». Der Kanton Aargau verweist in seinen Wegleitungen dabei ausdrücklich auf das sogenannte Modell des Medianpreises. Weitere Informationen dazu finden sich auch im neuen Leitfaden des KBOB.

Als Median dient der Angebotspreis des mittleren der eingegangenen Angebote (d.h. nicht der Durchschnittswert!). Dieses Angebot erhält die maximale Punktzahl. Die teuersten und günstigsten Angebote erhalten Abzüge bei der Bewertung. (Bei einer ungeraden Anzahl der Angebote, ist der Median der Wert in der Mitte; bei einer geraden Anzahl der Angebote ist der Median das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte).

Damit soll die die Problematik von Dumpingangeboten abgeschwächt werden.

Medianmodell (Preisspanne 50%)

Bsp. 1

Anbieterin Preis (CHF) Punkte
A   900’000 2
B 1’100’000 4
C 1’200’000 (Medianpreis) 5
D 1’300’000 4
E 1’700’000 0

Bsp. 2

Anbieterin Preis (CHF) Punkte
A  900’000 4.0
B  950’000 4.5
C 1’000’000 (Medianpreis) 5
D 1’300’000 2
E 1’700’000 0

Effekt: Das Medianmodell erfasst Tiefpreisangebote stärker. Zu beachten ist, dass bei geringer Anzahl Angebote das Modell eine gewisse Zufälligkeit und Unschärfe enthält. Je mehr Angebote vorliegen, desto repräsentativer der Medianpreis.

Wichtig:

Das Zuschlagskriterium «Verlässlichkeit des Angebotes» darf nicht statt, sondern nur neben dem Zuschlagskriterium Preis (welches mit einer linearen Bewertung bewertet wird) verwendet werden. Es ist in der Ausschreibung als eigenes Zuschlagskriterium oder Unterkriterium bekannt zu geben und zu gewichten:

  • Zuschlagskriterium 1             Preis 40%
  • Zuschlagskriterium 2             Verlässlichkeit der Preises 20%
  • Zuschlagskriterium 3 – 4        Qualität (insgesamt 40%)

Bsp. 1:

Anbieterin Preis ZK Preis (40%) ZK Verlässlichkeit des Preises (20%) Preis gesamt (60%)
A    900’000 5 2 4
B 1’100’000 2.8 4 3,2
C 1’200’000 1.7 5 2.8
D 1’300’000 0.6 4 1.7
E 1’700’000 0 0 0

Bsp. 2:

Anbieterin Preis ZK Preis (40%) ZK Verlässlichkeit des Preises (20%) Preis gesamt (60%)
A   900’000 5 4.0 4.66
B   950’000 4.45 4.5 4.47
C 1’000’000 4.1 5 4.4
D 1300’000 0.6 2 1.1
E 1’700’000 0 0 0

Kommentar:

Wie den beiden Beispielen zu entnehmen ist, kann mit dem Zuschlagskriterium «Verlässlichkeit des Preises» bei Ausreissern gegen unten eine gewisse Korrektur erzeugt werden. Es wird wohl einige Zeit dauern, bis die Erfahrungen mit dem Modell zeigen, ob es effektiv praktikabel ist und die gewünschten Ergebnisse zeigt.

Die Bestrebungen, dem Preiskampf und damit auch einem gewissen Qualitätsverlust in öffentlichen Vergaben zu begegnen, sind zu begrüssen. M.E. sollte dies aber weniger über solche Modelle der Preisbewertung, sondern der Erarbeitung guter und griffiger Eignungs- und Zuschlagskriterien im Bereich der Qualität (Referenzen, Präsentationen, Konzepte) erfolgen.

Mit dem Medianmodell können allenfalls Tiefpreisangebote verringert werden. Verhindern lassen sich diese damit aber nicht. Der Umstand allein, dass ein Angebot nahe dem Medianpreis liegt, sagt zudem noch nichts über dessen Qualität aus. Entsprechend wäre es ein Trugschluss zu erwarten, dass (alleine) aufgrund neuer Modelle bei der Preisbewertung eine Qualitätssteigerung bei den Angeboten bzw. den Leistungserbringern herbeigeführt werden kann.

Mit dem Beitritt des Kantons Aargau zur revidierten IVöB ist nach dem Kanton Appenzell Innerrhoden der zweite Kanton der IVöB beigetreten. Diese ist nun somit gestützt auf Art. 65 IVöB in Kraft getreten. Weitere Kantone werden folgen.


Interessantes zeigt sich bei einem Blick in das vom Kanton Aargau zusammen mit der Einführung der IVöB per 1. Juli 2021 erlassene neue Submissionsdekret. Dieses hält in § 3 DöB unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 IVöB fest, dass neben den in diesem Artikel erwähnten Zuschlagskriterien neben dem Zuschlagskriterium “Plausibilität des Angebots” auch das Zuschlagskriterium “Verlässlichkeit des Preises” berücksichtigt werden kann. Der Kanton Aargau hat somit davon Gebrauch gemacht, dass die Aufzählung der möglichen Zuschlagskriterien in Art. 29 IVöB nicht abschliessen ist und weitere Zuschlagskriterien statuiert.

Die im BöB ebenfalls aufgeführte Zuschlagskriterien der «Plausibilität des Angebotes» und der «Verlässlichkeit des Preises» haben im Rahmen der Revisionsvorlage einiges an Diskussionsstoff geboten.

«Plausibilität des Angebotes»

Grundsätzlich lässt das Bundesgericht das Zuschlagskriterium «Plausibilität des Angebotes» zu, schränkt dieses aber insoweit ein, dass nicht der Preis an sich auf seine Plausibilität beurteilt werden darf, sondern die Plausibilitätsprüfung das Angebot in Bezug auf Umfang und Qualität betreffen muss. Dies bedeutet, dass bei diesem Kriterium geprüft werden kann, ob etwa die bei einer Planerausschreibung einkalkulierten Stundenaufwände realistisch für die Zielerreichung erscheinen. Um das Kriterium Plausibilität überhaupt bewerten zu können, müssen somit in den Angeboten auch Details zu den von den Anbietern eingesetzten und eingeplanten Ressourcen abgefragt werden. Rein anhand einer Preisofferte kann nicht beurteilt werden, ob diese «plausibel» ist.

«Verlässlichkeit des Preises»

Konkret auf den Preis bezieht sich jedoch das neue Zuschlagskriterium «Verlässlichkeit des Preises». Der Kanton Aargau verweist in seinen Wegleitungen dabei ausdrücklich auf das sogenannte Modell des Medianpreises. Weitere Informationen dazu finden sich auch im neuen Leitfaden des KBOB.

Als Median dient der Angebotspreis des mittleren der eingegangenen Angebote (d.h. nicht der Durchschnittswert!). Dieses Angebot erhält die maximale Punktzahl. Die teuersten und günstigsten Angebote erhalten Abzüge bei der Bewertung. (Bei einer ungeraden Anzahl der Angebote, ist der Median der Wert in der Mitte; bei einer geraden Anzahl der Angebote ist der Median das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte).

Damit soll die die Problematik von Dumpingangeboten abgeschwächt werden.

Medianmodell (Preisspanne 50%)

Bsp. 1

Anbieterin Preis (CHF) Punkte
A   900’000 2
B 1’100’000 4
C 1’200’000 (Medianpreis) 5
D 1’300’000 4
E 1’700’000 0

Bsp. 2

Anbieterin Preis (CHF) Punkte
A  900’000 4.0
B  950’000 4.5
C 1’000’000 (Medianpreis) 5
D 1’300’000 2
E 1’700’000 0

Effekt: Das Medianmodell erfasst Tiefpreisangebote stärker. Zu beachten ist, dass bei geringer Anzahl Angebote das Modell eine gewisse Zufälligkeit und Unschärfe enthält. Je mehr Angebote vorliegen, desto repräsentativer der Medianpreis.

Wichtig:

Das Zuschlagskriterium «Verlässlichkeit des Angebotes» darf nicht statt, sondern nur neben dem Zuschlagskriterium Preis (welches mit einer linearen Bewertung bewertet wird) verwendet werden. Es ist in der Ausschreibung als eigenes Zuschlagskriterium oder Unterkriterium bekannt zu geben und zu gewichten:

  • Zuschlagskriterium 1             Preis 40%
  • Zuschlagskriterium 2             Verlässlichkeit der Preises 20%
  • Zuschlagskriterium 3 – 4        Qualität (insgesamt 40%)

Bsp. 1:

Anbieterin Preis ZK Preis (40%) ZK Verlässlichkeit des Preises (20%) Preis gesamt (60%)
A    900’000 5 2 4
B 1’100’000 2.8 4 3,2
C 1’200’000 1.7 5 2.8
D 1’300’000 0.6 4 1.7
E 1’700’000 0 0 0

Bsp. 2:

Anbieterin Preis ZK Preis (40%) ZK Verlässlichkeit des Preises (20%) Preis gesamt (60%)
A   900’000 5 4.0 4.66
B   950’000 4.45 4.5 4.47
C 1’000’000 4.1 5 4.4
D 1300’000 0.6 2 1.1
E 1’700’000 0 0 0

Kommentar:

Wie den beiden Beispielen zu entnehmen ist, kann mit dem Zuschlagskriterium «Verlässlichkeit des Preises» bei Ausreissern gegen unten eine gewisse Korrektur erzeugt werden. Es wird wohl einige Zeit dauern, bis die Erfahrungen mit dem Modell zeigen, ob es effektiv praktikabel ist und die gewünschten Ergebnisse zeigt.

Die Bestrebungen, dem Preiskampf und damit auch einem gewissen Qualitätsverlust in öffentlichen Vergaben zu begegnen, sind zu begrüssen. M.E. sollte dies aber weniger über solche Modelle der Preisbewertung, sondern der Erarbeitung guter und griffiger Eignungs- und Zuschlagskriterien im Bereich der Qualität (Referenzen, Präsentationen, Konzepte) erfolgen.

Mit dem Medianmodell können allenfalls Tiefpreisangebote verringert werden. Verhindern lassen sich diese damit aber nicht. Der Umstand allein, dass ein Angebot nahe dem Medianpreis liegt, sagt zudem noch nichts über dessen Qualität aus. Entsprechend wäre es ein Trugschluss zu erwarten, dass (alleine) aufgrund neuer Modelle bei der Preisbewertung eine Qualitätssteigerung bei den Angeboten bzw. den Leistungserbringern herbeigeführt werden kann.


lic.iur. Christoph Schärli,  Partner | Rechtsanwalt, Viadukt Recht GmbH

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