In einem kürzlich publizierten Entscheid (VB.2020.00611)hat das Verwaltungsgericht Zürich die strenge Praxis der Rechtsprechung betreffend die Unzulässigkeit des Nachreichens bzw. Ergänzens von Nachweisen nochmals deutlich bestätigt.
Das sogenannte Unternehmergespräch hat gerade im Bereich von Bauleistungen Tradition. Die mittels Angebotsbewertung als künftige Zuschlagsempfängerin ermittelte Unternehmerin wird vor Zuschlagerteilung eingeladen, das Angebot im Rahmen eines sogenannten Unternehmergesprächs nochmals mit der Vergabestelle zu besprechen. Diese Gespräche dienen dazu, Unklarheiten oder Missverständnisse über den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand auszuräumen, bzw. das Angebot zu bereinigen.
Ein interessantes Instrument zur Erhöhung der Objektivität bei der Angebotsbewertung
Bei der Bewertung der Angebote ist neben der Gewichtung der Zuschlagskriterien auch die Art und Weise der Bewertung entscheidend.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit seinem Beschluss vom 15. März 2023 Klarheit in der Frage geschaffen, wie bei der Preisbewertung bei Vorliegen eines mehrwertsteuerbefreiten Angebotes umzugehen ist. Mit dem Entscheid, dass die Angebotspreise immer unter Einschluss einer (allfälligen) Mehrwertsteuer zu bewerten sind, weicht er von einem in jüngerer Vergangenheit ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau ab – meines Erachtens zu Recht:
Die Preisspanne beeinflusst die Gewichtung des Preises fast genauso stark wie die Gewichtung selber.
Mit dem Beitritt des Kantons Aargau zur revidierten IVöB ist nach dem Kanton Appenzell Innerrhoden der zweite Kanton der IVöB beigetreten. Diese ist nun somit gestützt auf Art. 65 IVöB in Kraft getreten. Weitere Kantone werden folgen.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem kürzlich publizierten Entscheid (VB.2020.00474)nochmals klar und deutlich die Unzulässigkeit der Änderung der Anforderung der bekanntgegebenen Eignungskriterien festgehalten.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in seinem kürzlich publizierten Urteil (VB.2019.00716)seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Preisspanne bei der Bewertung des Preises anhand der realistisch zu erwartenden Preisspanne festzulegen ist. Wenn die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt werde, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden.
Mit einer transparenten und nachvollziehbaren Bewertungsdokumentation lassen sich viele Beschwerdeverfahren verhindern
Zuschlagsentscheide können auch detailliert begründet werden, ohne dass dabei Geschäftsgeheimnisse der anderen Anbieterinnen offen gelegt werden müssen.
Eine neue Vergabekultur (oft auch als Paradigmenwechsel bezeichnet) benötigt auch ein Umdenken bei den Zuschlagskriterien
Das Bundesgericht legt für Beschaffungen von einfachsten Leistungen die Schwelle bei 60 % fest.
Die Bewertung des Preises ist grundsätzlich wohl das klarste Zuschlagskriterium bei der Angebotsbewertung, denn es ist rein eine Frage der Mathematik. Trotzdem (oder gerade deswegen) tun sich Vergabestellen immer wieder schwer damit und es passieren bei der Preisbewertung immer wieder Fehler, welche in einem Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des Zuschlages führen.
Die Entwicklungen in den vergangenen Monaten und Jahren (Covid 19/Krieg/Inflation) und die damit verbundenen Unsicherheiten zeitigt massive Auswirkungen auf Teile der Wirtschaft – insbesondere auch auf Preise für Rohstoffe, Produktions- und Herstellungskosten von diversen Materialien aber auch auf Lieferketten. Dies nachdem bereits die Corona-Pandemie den Welthandel in den vergangenen Monaten stark eingeschränkt und die Verfügbarkeit gewisser Produkte und Rohstoffe eingeschränkt hat.
Referenzen nehmen bei öffentlichen Beschaffungen einen wichtigen Aspekt bei der Prüfung der Eignung aber teilweise auch der Bewertung der Angebote im Rahmen der Zuschlagskriterien ein. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob bei neu oder erst kürzlich gegründeten Unternehmen, auch Referenzen aus einer früheren Tätigkeit als Referenzen genannt werden können.
Das Leistungsverzeichnis – ausgeschriebenes Ausmass vs. ausgeführtes Ausmass. Anreiz für Spekulationen bei öffentlichen Ausschreibungen?
Mit dem Short-Listing wird mit der IVöB-Revision ein neues Instrument eigeführt, welches die Angebotsbewertung effizienter machen soll.
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid seine Rechtsprechung zur verschiedenen Fragen bei der Bewertung von Angeboten bestätigt.