Mindestgewichtung des Preises bei einfachsten Leistungen
Mindestgewichtung des Preises bei einfachsten Leistungen
20. Juni 2023
20. Juni 2023
Das Bundesgericht legt für Beschaffungen von einfachsten Leistungen die Schwelle bei 60 % fest.
Angefochten war ein Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich (VB.2021.00272). Dieses hatte eine Beschwerde gegen eine Ausschreibung von Handtuchspender für die Ausrüstung von WC-Anlagen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die von der Vergabestelle gewählte Gewichtung des Preiskriteriums mit 50 % zu tief sei. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Vergabe von weitgehend standardisierten Gütern bzw. einfachsten Vergaben eine Untergrenze bei der Preisgewichtung von 80 % einzuhalten sei und eine Gewichtung darunter eine unzulässige Ermessensüberschreitung der Vergabebehörde darstelle.
Das Verwaltungsgericht Zürich hatte entschieden, dass die Vergabebehörde ihr Ermessen mit einer Gewichtung von 50 % noch rechtskonform ausgeübt habe (auch wenn eine noch höhere Gewichtung des Preiskriteriums denkbar gewesen wäre).
Das Bundesgericht hat zunächst (im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zur Rechtsfrage von besonderer Bedeutung) festgehalten, dass im Umkehrschluss zur Rechtsprechung zur Mindestgewichtung bei komplexen Beschaffungen (20 %), durchaus auch der Frage der Mindestgewichtung am anderen Ende der Skala, somit die Frage einer Mindestgewichtung bei einfachsten Leistungen, eine besondere Bedeutung zukomme.
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Leistungen, bei denen aufgrund deren Einfachheit keine erheblichen Qualitätsunterschiede oder sonstigen relevanten Unterschiede zu erwarten seien, der Preis (wenn auch nicht ausschliesslich) ausschlaggebend sein solle. Es erscheine nicht sachgerecht, wenn ein Angebot, welches einen 10 % höheren Preis habe, einen Konkurrenten mit dem tiefsten Preis überholen könne, wenn dieser bei den anderen Kriterien im mittleren Bereich abschneide.
Das Bundesgericht entschied folgendes:
«Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten verschiedener, ausgeschriebener Leistungen und Ausgangslagen fragt es sich, ob es angebracht ist, bei einfacheren Beschaffungsgegenständen eine Bandbreite für die Gewichtung des Preiskriteriums festzulegen. Aufgrund des Gesagten, auch angesichts der möglichen Preisgewichtung von 100 % bei weitgehend standardisierten Leistungen und in Anbetracht des Ermessens, welches den Vergabebehörden bei der Festlegung der Zuschlagskriterien zu Recht zukommt, erscheint es sachgerechter, bei einfachen ausgeschriebenen Leistungen, wie der vorliegenden, bloss eine höhere Untergrenze für die Preisgewichtung festzulegen, nämlich eine solche von mindestens 60 %. Anschliessend ist es Sache der Vergabebehörde, ausgehend von dieser Mindestschwelle die für den jeweiligen Fall geeignete Gewichtung der Zuschlagskriterien, insbesondere des Preiskriteriums, festzulegen.»
Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, da die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten und damit gegen das Willkürverbot verstossen habe. Die Sache wurde zur Neuausschreibung an die Vergabebehörde zurückgewiesen.
Kommentar:
Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass das Bundegericht nun auch an diesem Ende der Skala bei der Preisgewichtung mit der Festlegung einer Mindestgewichtung Klarheit geschaffen hat. Es wird jedoch im Einzelfalle zu beurteilen sein, wann die Voraussetzung der «einfachsten» oder einer standardisierten Leistung vorliegen.
Wie so oft kann es helfen, das Beschaffungsrecht «wegzudenken»: Man kann sich als Hilfsüberlegung die folgende Frage stellen:
«Bei welchen Leistungen und Produkten würde ich als Einkäufer einer nicht dem Vergaberecht unterworfenen Organisation diese Produkte einfach aufgrund des Preises einkaufen (bzw. fast nur auf den Prei schauen?».
Ein solcher Perspektive-Wechsel kann allgemein bei der Suche geeigneter und angemessener Eignungs- und Zuschlagskriterien helfen. Denn das Ziel des Vergaberechts, das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln und Preis und Qualität bei der Suche eines Angebotes in ein angemessenes Verhältnis zu stellen, unterscheidet sich grundsätzlich nicht von den Überlegungen, die ein sorgfältiger Einkäufer auch ohne vergaberechtliche Vorgaben bei der Auswahl seiner Produkte und Leistungen anstellen wird.
Das Bundesgericht legt für Beschaffungen von einfachsten Leistungen die Schwelle bei 60 % fest.
Angefochten war ein Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich (VB.2021.00272). Dieses hatte eine Beschwerde gegen eine Ausschreibung von Handtuchspender für die Ausrüstung von WC-Anlagen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die von der Vergabestelle gewählte Gewichtung des Preiskriteriums mit 50 % zu tief sei. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Vergabe von weitgehend standardisierten Gütern bzw. einfachsten Vergaben eine Untergrenze bei der Preisgewichtung von 80 % einzuhalten sei und eine Gewichtung darunter eine unzulässige Ermessensüberschreitung der Vergabebehörde darstelle.
Das Verwaltungsgericht Zürich hatte entschieden, dass die Vergabebehörde ihr Ermessen mit einer Gewichtung von 50 % noch rechtskonform ausgeübt habe (auch wenn eine noch höhere Gewichtung des Preiskriteriums denkbar gewesen wäre).
Das Bundesgericht hat zunächst (im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zur Rechtsfrage von besonderer Bedeutung) festgehalten, dass im Umkehrschluss zur Rechtsprechung zur Mindestgewichtung bei komplexen Beschaffungen (20 %), durchaus auch der Frage der Mindestgewichtung am anderen Ende der Skala, somit die Frage einer Mindestgewichtung bei einfachsten Leistungen, eine besondere Bedeutung zukomme.
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Leistungen, bei denen aufgrund deren Einfachheit keine erheblichen Qualitätsunterschiede oder sonstigen relevanten Unterschiede zu erwarten seien, der Preis (wenn auch nicht ausschliesslich) ausschlaggebend sein solle. Es erscheine nicht sachgerecht, wenn ein Angebot, welches einen 10 % höheren Preis habe, einen Konkurrenten mit dem tiefsten Preis überholen könne, wenn dieser bei den anderen Kriterien im mittleren Bereich abschneide.
Das Bundesgericht entschied folgendes:
«Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten verschiedener, ausgeschriebener Leistungen und Ausgangslagen fragt es sich, ob es angebracht ist, bei einfacheren Beschaffungsgegenständen eine Bandbreite für die Gewichtung des Preiskriteriums festzulegen. Aufgrund des Gesagten, auch angesichts der möglichen Preisgewichtung von 100 % bei weitgehend standardisierten Leistungen und in Anbetracht des Ermessens, welches den Vergabebehörden bei der Festlegung der Zuschlagskriterien zu Recht zukommt, erscheint es sachgerechter, bei einfachen ausgeschriebenen Leistungen, wie der vorliegenden, bloss eine höhere Untergrenze für die Preisgewichtung festzulegen, nämlich eine solche von mindestens 60 %. Anschliessend ist es Sache der Vergabebehörde, ausgehend von dieser Mindestschwelle die für den jeweiligen Fall geeignete Gewichtung der Zuschlagskriterien, insbesondere des Preiskriteriums, festzulegen.»
Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, da die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten und damit gegen das Willkürverbot verstossen habe. Die Sache wurde zur Neuausschreibung an die Vergabebehörde zurückgewiesen.
Kommentar:
Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass das Bundegericht nun auch an diesem Ende der Skala bei der Preisgewichtung mit der Festlegung einer Mindestgewichtung Klarheit geschaffen hat. Es wird jedoch im Einzelfalle zu beurteilen sein, wann die Voraussetzung der «einfachsten» oder einer standardisierten Leistung vorliegen.
Wie so oft kann es helfen, das Beschaffungsrecht «wegzudenken»: Man kann sich als Hilfsüberlegung die folgende Frage stellen:
«Bei welchen Leistungen und Produkten würde ich als Einkäufer einer nicht dem Vergaberecht unterworfenen Organisation diese Produkte einfach aufgrund des Preises einkaufen (bzw. fast nur auf den Prei schauen?».
Ein solcher Perspektive-Wechsel kann allgemein bei der Suche geeigneter und angemessener Eignungs- und Zuschlagskriterien helfen. Denn das Ziel des Vergaberechts, das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln und Preis und Qualität bei der Suche eines Angebotes in ein angemessenes Verhältnis zu stellen, unterscheidet sich grundsätzlich nicht von den Überlegungen, die ein sorgfältiger Einkäufer auch ohne vergaberechtliche Vorgaben bei der Auswahl seiner Produkte und Leistungen anstellen wird.