“Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien” ist keine rechtsgenügende Zuschlagsbegründung
Eine Zuschlagsbegründung, welche nur diesen Satz enthält, verstösst gegen die Begründungspflicht der Vergabestelle.
Eine Zuschlagsbegründung, welche nur diesen Satz enthält, verstösst gegen die Begründungspflicht der Vergabestelle.
Seit 1. Juli 2024 ist die erneuerte Publikationsplattform simap.ch online. Was bedeutet dies für Vergabestellen und Anbieterinnen?