In einem vor kurzem publizierten Entscheid äusserte sich das Verwaltungsgericht Zürich zur Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen, der Vorbefassung sowie zur Frage von zu stark marktbeschränkenden Eignungskriterien (Referenzen):
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in einem kürzlich publizierten Entscheid (VB.2020.00474)nochmals klar und deutlich die Unzulässigkeit der Änderung der Anforderung der bekanntgegebenen Eignungskriterien festgehalten.
Einseitige Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen, können u.U. aufgrund der Marktmacht der öffentlichen Hand missbräuchlich sein.
Musskriterien sind von den Eignungskriterien abzugrenzen. Erstere sind leistungs-/produkt-und nicht eignungsbezogen.
Das Eignungskriterium, dass den Nachweis von bereits ausgeführten öffentlichen Aufträgen verlangt, ist grundsätzlich unzulässig.
Noch ist das neue Beschaffungsrecht noch nicht in Kraft. Die voraussichtlich ab 2021 geltenden Änderungen werden auch die Bauwirtschaft betreffen, wie stark, das bleibt jedoch abzuwarten, wie nachfolgend gezeigt wird.
Referenzen nehmen bei öffentlichen Beschaffungen einen wichtigen Aspekt bei der Prüfung der Eignung aber teilweise auch der Bewertung der Angebote im Rahmen der Zuschlagskriterien ein. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob bei neu oder erst kürzlich gegründeten Unternehmen, auch Referenzen aus einer früheren Tätigkeit als Referenzen genannt werden können.