“Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien” ist keine rechtsgenügende Zuschlagsbegründung
Eine Zuschlagsbegründung, welche nur diesen Satz enthält, verstösst gegen die Begründungspflicht der Vergabestelle.
Eine Zuschlagsbegründung, welche nur diesen Satz enthält, verstösst gegen die Begründungspflicht der Vergabestelle.